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Ehepartner und Lebenspartner vertreten sich Kraft des Gesetzes in der Regel nicht automatisch. Ausnahme hiervon ist das sogenannte Ehegattennotvertretungsrecht, das zum 01.01.2023 in Kraft getreten ist. Erwachsene Kinder haben nicht ohne Weiteres das Recht, für ihre Eltern zu handeln. Dies gilt auch umgekehrt für Eltern von erwachsenen Kindern mit Behinderung.

Generell ist immer, wenn jemand für eine andere volljährige Person handeln soll, entweder eine Vollmacht oder die Bestellung dieser Person zum Rechtlichen Betreuer erforderlich.

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Betreuungsverfügung

Wollen oder können Sie niemandem eine Vollmacht erteilen, wird im Falle krankheitsbedingter Entscheidungsunfähigkeit ein Rechtlicher Betreuer bestellt. Genauso, wenn die Vollmacht aus irgendeinem Grund nicht ausgeübt werden kann.
Häufig werden Angehörige für diese Aufgabe ausgewählt. Sind keine Angehörigen vorhanden, bestellt das Betreuungsgericht eine fremde Person zum Betreuer, die diese Aufgabe ehrenamtlich oder beruflich gegen Bezahlung ausübt.

In einer Betreuungsverfügung können Sie im Voraus vorschlagen, wer im gegebenen Fall vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt werden soll und wen Sie keinesfalls wünschen. Wenn Sie niemanden vorschlagen wird ein Betreuer für Sie ausgesucht. Auf welche Art und Weise Sie betreut werden wollen, können Sie ebenfalls festlegen. Es ist möglich die Betreuungsverfügung mit einer Patientenverfügung zu kombinieren. 

Wichtig zu wissen: Ein Betreuer wird vom Betreuungsgericht kontrolliert, was bei einem Vollmachtnehmer nicht der Fall ist.  

Bitte kontaktieren Sie uns bei weiteren Fragen zur Betreuungsverfügung.

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Patientenverfügung

Im Grundgesetz haben Sie als Patient das geschützte Recht, selbst und frei über alle Fragen einer ärztlichen Behandlung und Pflege zu bestimmen. In der Patientenverfügung haben Sie die Möglichkeit von Ihrem Selbstbestimmungsrecht im Voraus Gebrauch zu machen, für den Fall, dass Sie zum Beispiel

  • nach einem Unfall oder Schlaganfall mit bleibender Gehirnschädigung selbst nicht in der Lage sind Entscheidungen zu treffen
  • im Endstadium einer Demenzerkrankung nicht mehr selbst erklären können, wie Sie medizinisch behandelt werden wollen
  • nicht mehr selbst artikulieren können ob lebensverlängernde Maßnahmen ergriffen werden sollen oder nicht

Nach dem Patientenverfügungsgesetz (§ 1827 BGB) können Sie für den Fall einer Einwilligungsunfähigkeit oder Entscheidungsunfähigkeit schriftlich festlegen, was mit Ihnen geschehen soll wenn dieser Fall eintritt. Sie können entscheiden in welche ärztliche Maßnahmen Sie einwilligen wollen oder welche Sie untersagen.

Ihre Patientenverfügung muss befolgt werden, wenn der Fall eintritt, dass Sie sich nicht mehr äußern können bzw. nicht mehr „einwilligungsfähig“ sind.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Esslinger Initiative e. V. 

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VEREIN FÜR BETREUUNGEN E. V.
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